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Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 10 m. Anm. von Dipl.-Kffr. WP/StB Susanne Scherff, Hilden, und Dipl.-Bw. (FH) WP/StB Clemens Willeke, Bergisch Gladbach
I. Handelsrechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Bewertung von Beteiligungen
(1) Die vorliegende IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung konkretisiert, auf welche Weise die in dem IDW-Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1, vgl. FN-IDW 2000 S. 415) dargelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer Unternehmen bewerten, bei der Bewertung von Beteiligungen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind. Die in dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung dargelegten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, sofern nach den GoB zur Bewertung von Unternehmensanteilen, die keine Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB darstellen, der Ertragswert heranzuziehen ist.
(2) Beteiligungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Ist einer Beteiligung am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen, so darf gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 279 Abs. 1 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf diesen vorgenommen werden; sie muss vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.
(3) Der einer Beteiligung am Abschlussstichtag beizulegende Wert ist i....