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Steuerfreie Entnahme bei rückwirkender Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
Die Nutzungswertbesteuerung kann gem. rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende
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Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibe außer Ansatz. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt könne weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben.