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Steuererstattungsanspruch bei Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag
Bei einer steuerrechtlichen Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen. Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind gem. im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er erst später für die Organgesellschaft nachentrichten muss.