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Einsatz von Wirtschaftsgütern in einem anderen Unternehmen
Überlässt ein Investor, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG erfüllt, die WG einem anderen Unternehmen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Investor gem. nrkr. (BFH-Az.: III R 35/03, EFG 2004 S. 59) keinen Anspruch auf die erhöhte InvZul.