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Bilanzierung der sonstigen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten nach IAS
Ansatz, Bewertung, Anhangangaben
++ Kernaussagen ++Die Bilanzierung der Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten regelt IAS 37. Für den bilanziellen Ansatz ist im Grundsatz das Bestehen einer hinreichend schätzbaren Drittverpflichtung Voraussetzung. Für die Bewertung ist der erwartete künftige Erfüllungsbetrag, abgezinst auf den Bilanzstichtag, maßgeblich. Daneben sind umfangreiche Anhangangaben darzulegen.
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++ Kurzgliederung ++ | |||||
I.II.III. | EinführungAnsatz•
Ansatzkriterien• Abgrenzung der
Rückstellungen von den Verbindlichkeiten und
EventualverbindlichkeitenZugangsbewertung •
Grundlegende
Vorschriften | • | Ermittlung der wahrscheinlichen
Inanspruchnahme | ||
• | Berücksichtigung von Preis- und
Kostenentwicklungen | ||||
• | Berücksichtigung von
Erstattungen | ||||
IV.V. | Folgebewertung und AusbuchungAusweis und
Angabepflichten |
I. Einführung
Die Bilanzierung und Angabe aller Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ist in IAS 37 geregelt. Rückstellungen stellen demnach eine Unterkategorie der Schulden dar. Hinsichtlich des Grads der Ungewissheit werden sichere, wahrscheinliche und unsichere Schulden unterschieden. Im Ergebnis behandelt IAS 37 nur die „weniger sicheren„ Schulden. Die Un...