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Die Besteuerung der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Die Wahl der Rechtsform wird ab dem um die Alternative der Europäischen Aktiengesellschaft (lat. Societas Europaea, kurz: SE) erwei- S. 324tert. Da die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (kurz: SE-VO) keine steuerrechtlichen Regelungen enthält, muss für Zwecke der steuerlichen Behandlung der Gründung einer SE auf das um die Instrumente des Gemeinschaftsrechts erweiterte Steuerrecht der betroffenen Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Fusionsrichtlinie ist jedoch in Deutschland noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Knobbe-Keuk merkte bereits im Jahre 1990 passend an, „[...] daß die schönste gesellschaftsrechtliche Form des Gemeinschaftsrechts, wenn es sie geben sollte, nichts nutzt, solange den Unternehmen der Zugang zu dieser Form durch steuerliche Barrieren blockiert ist„ (Knobbe-Keuk, AG 1990, S. 436). Aufzuzeigen, inwieweit das derzeitige deutsche Steuerrecht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und der DBA Barrieren für die verschiedenen Gründungsvarianten der SE beinhaltet, ist Gegenstand dieses Aufsatzes.