§ 93a AO; Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das IV D 2 – S 0229 – 26/02 – (BStBl 2002 I S. 477) zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentliche Rundfunkanstalten wie folgt geändert:
In Tz. 2.1 werden im 3. Absatz im Klammerzusatz die Worte „Reisekostenvergütungen eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes,„ gestrichen und
in Tz. 4.1.1.1 wird im vorletzten Absatz folgender Satz angefügt:
„So werden z.B. auch die Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen von der Mitteilungspflicht erfasst.„
BMF-Schreiben v. - IV D 2 -
S 0229 - 11/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 418
TAAAB-20064