Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige
Leitsatz
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.
3. Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist.
Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2FGO § 33 Abs. 3FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4FGO § 155GVG § 17a Abs. 2 Satz 3StPO § 153a Abs. 1ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Instanzenzug:
Gründe
Gegen den Kläger wurde vom beklagten Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt. Mit Schreiben vom kündigte das FA die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) für den Fall an, dass bis zum eine Geldauflage in Höhe von 1 400 DM geleistet worden ist. Hiergegen wandte sich der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die Auflage nicht nachvollziehen könne, und bat um substantiierte Begründung des Schuldvorwurfs und der Höhe der Geldauflage. Als der Kläger innerhalb der gesetzten Frist hierauf keine Mitteilung erhielt, zahlte er den geforderten Betrag, tat aber zugleich im Schreiben vom kund, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Nachprüfung erfolge, und bat erneut um die begehrten Erläuterungen. Das FA stellte das Verfahren nach Zahlung der Geldauflage endgültig ein.
Am erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, die falsch berechneten Tagessätze für die Geldauflage von 140 auf 20 DM zu mindern und das FA zu verpflichten, die zu der Geldauflage führenden Gründe offen zu legen und zu substantiieren. Das FG erklärte mit unanfechtbarem Beschluss vom unter Hinweis auf § 33 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Rechtsweg zu den Finanzgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Amtsgericht G (AG).
Mit Beschluss vom gab das AG den Rechtsstreit an das FG zurück mit der Begründung, eine Bindungswirkung der Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sei nicht eingetreten, da der Verweisungsbeschluss des FG jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Zwar sei dem FG einzuräumen, dass offensichtlich der finanzgerichtliche Rechtsweg nicht gegeben sei, es —das AG— sei aber auch nicht zuständig, denn durch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens sei ein endgültiges Verfahrenshindernis mit beschränktem Klageverbrauch eingetreten (§ 153a Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO), so dass der Rechtsweg in die ordentliche Strafgerichtsbarkeit und damit zum AG nicht mehr gegeben sei.
Das FG hat mit Beschluss vom die Streitsache dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält die Vorlage aufgrund einer entsprechenden Anwendung entweder des § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO oder des § 155 FGO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) für zulässig, da ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gerichten verschiedener Rechtswege vorliege, weil jedes dieser Gerichte rechtskräftig entschieden habe, dass der jeweils beschrittene Rechtsweg unzulässig sei. Das AG habe die Bindungswirkung des finanzgerichtlichen Verweisungsbeschlusses negiert und verwechsle die Frage des möglichen Klageverbrauchs und der dadurch ggf. eingetretenen Unzulässigkeit der Klage wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs.
1. Die Vorlage ist zulässig.
a) Zunächst ist festzustellen, dass es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BFH nicht gibt, wenn die Rechtswegzuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher Gerichtszweige —wie im Streitfall der Finanzgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit— in Frage steht. § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO betrifft lediglich den Fall, dass innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Auch § 155 FGO mit seiner Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der ZPO führt nicht weiter, da § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die dem § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechende Vorschrift, nur Zuständigkeitskonflikte zwischen Gerichten in Verfahren nach der ZPO betrifft, ganz abgesehen davon, dass § 39 FGO als spezielle, die Materie abschließend regelnde Verfahrensvorschrift der FGO den Rückgriff über § 155 FGO auf § 36 ZPO und damit dessen Anwendung im finanzgerichtlichen Verfahren ausschließt (vgl. , BFHE 146, 14, BStBl II 1986, 357).
b) Das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage macht auch Sinn, da § 17a GVG seit hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs eine eigenständige, für alle Gerichtszweige verbindliche (für die Finanzgerichtsbarkeit über § 155 FGO) Regelung trifft, die einen Zuständigkeitsstreit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll. Hält ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, so spricht es dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieses ist hinsichtlich des Rechtswegs an den Verweisungsbeschluss gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese, vorbehaltlich der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses, gesetzlich angeordnete Bindungswirkung ist darauf angelegt, negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten von vornherein zu vermeiden. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der sachlich nicht hätte ergehen dürfen, das Gericht, an das verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindet und insoweit grundsätzlich keine weitere Überprüfung erlaubt (Bundesarbeitsgericht —BAG—, Beschluss vom 5 AS 1/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2003, 917, m.w.N.; Bundesgerichtshof —BGH—, Beschluss vom X ARZ 266/01, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 2002, 713).
c) § 17a GVG kann aber gleichwohl —dies zeigt die gerichtliche Fallpraxis— nicht vollständig verhindern, dass es über die Bindungswirkung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse zum Streit kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu übernehmen und zu bearbeiten. Der Grund hierfür ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sehen, die in Fällen krasser Rechtsverletzung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung zugelassen hat, etwa wenn der Verweisungsbeschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG in HFR 2003, 917; BGH in NJW-RR 2002, 713, und vom X ARZ 24/02, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 2474, m.w.N.). In solchen Fällen eines Zuständigkeitsstreits muss die Rechtsfolge des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zurücktreten (vgl. den , BFH/NV 1993, 676, zu dem ähnlich gelagerten Fall des § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Das AG hat sich im Streitfall auf diese Rechtsprechung berufen, um der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu entgehen.
d) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wird daher in derartigen Ausnahmefällen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugelassen, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit schnellstmöglich zu beenden (BAG-Beschlüsse vom 5 AS 7/02, NJW 2003, 1068, und in HFR 2003, 917; BGH-Beschlüsse vom X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, und in NJW-RR 2002, 713, jeweils m.w.N.). Da bei einem Streit von Gerichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszug zunächst höheres Gericht nicht existiert, ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (BGH-Beschluss in NJW 2001, 3631). Evtl. dabei erforderliche Eingriffe in den Bereich der jeweils anderen Gerichtsbarkeit müssen hingenommen werden. In gleichem Sinne haben das , NJW 1993, 3087) und das , Monatsschrift für Deutsches Recht 1989, 189) für die dem § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entschieden. Der Senat schließt sich dieser einhelligen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte an und entscheidet, dass bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird.
e) Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO sind erfüllt.
Das FG und das AG haben jeweils rechtskräftig entschieden, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei. Dabei ist es unerheblich, dass die Rechtskraftwirkung des FG-Verweisungsbeschlusses infolge Nichtzulassung der Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), die des AG-Rückgabebeschlusses, der einer Rückverweisung gleichkommt, aber infolge Nichteinlegung der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) durch die Beteiligten eingetreten ist.
Zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist ein Ausspruch des BFH zur Rechtswegzuständigkeit auch notwendig, da es innerhalb des Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen gekommen und keines der in Frage kommenden Gerichte offensichtlich bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Überdies rechtfertigt die Verfahrensweise des AG, wie noch auszuführen sein wird, die Annahme, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Diese Situation ist für die Beteiligten nicht hinnehmbar und erfordert eine Entscheidung des angerufenen obersten Bundesgerichts. Insofern liegt der Fall anders als die vom BGH entschiedenen Fälle, in denen dieser eine Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt hat (BGH-Beschlüsse vom X ARZ 314/01, BGHReport 2002, 749, und in NJW 2002, 2474).
2. Als zuständiges Gericht ist das AG zu bestimmen.
a) Der Verweisungsbeschluss des bindet das AG gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs. Der Verweisungsbeschluss ist nicht offensichtlich unhaltbar. Den Erwägungen des FG, Streitigkeiten, die die Grundlagen der Einstellung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung nach § 153a Abs. 1 StPO (i.V.m. § 208 Abs. 1 Nr. 1, § 386 Abs. 1 und 2, § 399 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO 1977—) betreffen, wie die Höhe der Geldauflage und die Substantiierung des Schuldvorwurfs, seien keine Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 2 FGO, mit der Folge, dass der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht gegeben sei, ist vielmehr beizupflichten. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach selbst Maßnahmen der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheiten sind, wenn sie nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden (Senatsurteil vom VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482; Senatsbeschluss vom VII B 136, 137/90, BFH/NV 1992, 254).
Zwar hat der Senat auch entschieden, dass die FGO gemäß § 33 Abs. 3 keine Anwendung findet, weil dann die Vorschriften der StPO bzw. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten, „nur wenn und solange ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig ist und in dessen Rahmen Anträge gestellt werden„ (, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543; s. auch den , BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306). Dies bedeutet, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, also auch nach dessen Einstellung oder sonstiger Beendigung, ggf. wieder die Zuständigkeit des Finanzrechtswegs eröffnet ist, wenn erneut oder erst jetzt eine abgabenrechtliche Streitigkeit aufgeworfen wird (so für Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung: , BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231). Dies kann natürlich dann nicht gelten, wenn die Streitigkeit ausschließlich Fragen betrifft, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung des Strafverfahrens stellen, wie im Streitfall die Fragen nach der Höhe der Geldauflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO) oder nach der Begründung des Schuldvorwurfs. Im Übrigen weist der Senat mit dem FG darauf hin, dass sich im Streitfall durchaus auch die Frage der Wirksamkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO stellen kann, weil Zweifel an der Zustimmung des Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung bestehen, der den Geldbetrag zwar fristgerecht, aber lediglich unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Nachprüfung, gezahlt hat. Auch bei der Frage der Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung handelt es sich ausschließlich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der Finanzgerichte nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen und die Zuständigkeit der Strafgerichte (§ 13 GVG) und damit die des AG (§ 24 Abs. 1 GVG, § 7 Abs. 1 StPO) begründet ist.
b) Das AG hat die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des FG verkannt und den Rechtsstreit zu Unrecht an das FG zurückverwiesen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH auch einer gesetzwidrigen Rückverweisung, wenn sie in Rechtskraft erwächst, ihrerseits Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu (, BGHZ 144, 21). Der Senat kann indes offen lassen, ob er dieser Rechtsprechung zu folgen vermag, da die Rückverweisung durch das AG bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, mithin also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist. In einem solchen Fall geht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der möglichen Bindungswirkung des Rückverweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vor (s. die unter 1. c zitierte Rechtsprechung).
Der Rückverweisungsbeschluss des AG ist schon in sich widersprüchlich, da das AG selbst einräumt, dem FG sei darin Recht zu geben, dass offensichtlich der finanzgerichtliche Rechtsweg vorliegend nicht gegeben sei. Unter diesen Umständen kam eine Rückverweisung an das FG von vornherein nicht in Betracht, da § 17a Abs. 2 GVG lediglich eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zulässt. Die wider besseres Wissen erfolgte Rückverweisung ist demnach bereits aus diesem Grund willkürlich. Überdies ist der Rückverweisungsbeschluss auch inhaltlich grob fehlerhaft und daher offensichtlich unhaltbar. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, verwechselt das AG die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Frage einer Unzulässigkeit der Klage wegen Bestehens eines möglichen Verfahrenshindernisses. Richtig ist, dass eine endgültige Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach fristgerechter Erfüllung der Geldauflage (§ 153a Abs. 1 Satz 3 StPO) zum Strafklageverbrauch gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO, mithin möglicherweise zu einem die Zulässigkeit der Klage berührenden Verfahrenshindernis führt, sofern die Einstellung des Verfahrens unter den gegebenen Umständen (oben 2. a) überhaupt wirksam sein sollte. Dieses mögliche Verfahrenshindernis berührt aber keinesfalls die Frage des zulässigen Rechtswegs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 874 Nr. 16
BFH/NV 2004 S. 728 Nr. 5
BStBl. II 2004 S. 458 Nr. 10
DB 2004 S. 914 Nr. 17
DStRE 2004 S. 596 Nr. 10
INF 2004 S. 447 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4449
StB 2004 S. 165 Nr. 5
YAAAB-20058