BGH Beschluss v. - X ARZ 44/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Der Kläger hat bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, eine Klage gegen das beklagte Land, vertreten "durch das Arbeitsgericht" eingereicht. Sein Begehren ist zum einen darauf gerichtet, die Abschrift eines Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zu erhalten, das 2003 oder 2004 in einem Prozess ergangen sein soll, den er vor diesem Arbeitsgericht gegen eine D. V. GmbH angestrengt haben will, zum anderen auf Erstattung von persönlichem Aufwand in derselben Angelegenheit und auf eine billige Entschädigung in Geld wegen bei dem Versuch, vorprozessual in den Besitz einer Urteilsschrift zu gelangen, erlittener Unannehmlichkeiten.

2Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf seine Unzuständigkeit hat der Kläger gebeten, die Klage an das zuständige Gericht weiterzureichen. Das Amtsgericht hat sich, ohne die Klage zugestellt zu haben, für sachlich unzuständig erklärt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin ausgesprochen. Dieses hat dem Kläger mitgeteilt, ein von ihm gegen die in der Klageschrift genannte Gesellschaft geführter Rechtsstreit sei nicht registriert und demzufolge existiere das gewünschte Urteil nicht, wohl aber ein auf seine Klage ergangenes, allerdings durch Klagerücknahme unwirksam gewordenes Versäumnisurteil gegen ein anderes Unternehmen, von dem es dem Kläger eine Kopie hat zukommen lassen.

3Nachdem der Kläger an seinem Begehren festgehalten hat, hat das Arbeitsgericht den Vorgang an das vorlegende Amtsgericht zurückgesandt und darauf hingewiesen, der Verweisungsbeschluss sei unwirksam, weil er vor Zustellung der Klageschrift gefasst worden sei. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den beteiligten Gerichten hat das Amtsgericht den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

4II. Der Bundesgerichtshof ist für das Gesuch des Amtsgerichts zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (, NJW 2001, 3631 f.; , BAGE 105, 305; , BFHE 204, 413, 416; , NVwZ 2008, 917). Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, bei welchem zuerst Rechtsschutz nachgesucht worden ist.

5III. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen allerdings nicht vor, weil die am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte sich nicht jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

6Verweist ein Gericht des ersten Rechtszugs einen Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht, bevor dieser rechtshängig geworden ist, ist der Verweisungsbeschluss in eine Abgabe - ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren - umzudeuten (vgl. , NJW 1983, 1062 unter II; , AP Nr. 17 zu § 36 ZPO). So verhält es sich hier, weil das Amtsgericht, worauf es vom Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen worden ist, seinen Verweisungsbeschluss vor Zustellung der Klageschrift gefasst hat und der Beschluss aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfalten kann, während das Arbeitsgericht gar keinen Beschluss über seine Unzuständigkeit gefasst hat.

7Die Sache ist deshalb an das vorlegende Gericht zurückzugeben, das die Zuständigkeit für das Klagebegehren erneut zu prüfen haben wird. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass zur Entscheidung über die beiden Anträge, für die weder das angerufene Amtsgericht noch das Arbeitsgericht zuständig sein dürften, unterschiedliche Gerichte berufen sein könnten, weil der erste einen - von § 23 EGGVG nicht erfassten ( IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989) - Justizverwaltungsakt betrifft, der zweite aber ein gegen das beklagte Land gerichtetes Schadensersatzbegehren.

Fundstelle(n):
AAAAE-98418