Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England
trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuervoranmeldung
März 2001
Leitsatz
1. Es liegt keine steuerbefreite
innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs nach Großbritannien vor,
wenn sich später herausstellt, dass es sich bei dem Abnehmer um eine
–unter der angegebenen Adresse nicht auffindbare– Scheinfirma
gehandelt hat und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer damit
objektiv unrichtig ist.
2. § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich
nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG
bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung
des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche
Warenbewegung des Liefergegenstandes in anderen EU-Mitgliedstaat). Die
Vorschrift gewährt keinen Vertrauensschutz für die Richtigkeit der
buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers oder dafür, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen
identisch ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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