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Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen
Übertragung von GmbH-Anteilen
Die Rechtsprechung
Mit Beschlüssen vom hat der Große Senat des BFH die bisherige Verwaltungspraxis verworfen, steuerlich abziehbare Versorgungsaufwendungen auch dann anzunehmen, wenn die versprochenen Leistungen nicht aus den erzielbaren Nettobeträgen gezahlt werden können.
, BStBl 2004 II S. 95; , BStBl 2004 II S. 100.
Der Große Senat setzt damit der Auffassung der Finanzverwaltung ein Ende, nach der die Ertragssituation eines übertragenden Vermögens letztlich für die steuerliche Beurteilung außer Acht bleiben konnte, sofern der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapital- oder Barwerts der wiederkehrenden Leistungen beträgt. Diese sog. „50-v.H.-Betrachtung„ wurde von der Finanzverwaltung als „Typus 2„ bezeichnet.
Als „Typus 1„ wurden hingegen die Vermögensübergaben bezeichnet, deren Vermögen als existenzsichernd qualifiziert wurde. Versorgungsleistungen, die aufgrund dieses Typus übertragen wurden, wurden regelmäßig als dauernde Last eingestuft, mit der Folge, dass die Zahlungen einerseits in voller Höhe als Sonderausgaben ab...