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Wohnungsüberlassung mit Nießbrauch und Rückübertragungsverpflichtung – Muster
Wohnungsüberlassung mit Nießbrauch und Rückübertragungsverpflichtung
Im Rahmen der Übergabe von Immobilien, z.B. wie im Muster von einer Wohnung, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird seitens des Übergebers häufig der Nießbrauch vorbehalten. Der Nießbrauch eignet sich hierbei besonders, da der einer natürlichen Person eingeräumte Nießbrauch weder rechtsgeschäftlich übertragbar, noch vererbbar ist, vgl. § 1059 Satz 1, § 1061 Satz 1 BGB. Die Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden, vgl. § 1059 Satz 2 BGB. Soll die vorweggenommenen Erfolge der Kürzung des Pflichtteilsanspruchs eines unliebsamen Abkömmlings dienen, ist der Vorbehaltsnießbrauch hingegen ungeeignet. Zwar fallen weder der überlassene Gegenstand noch der Nießbrauch in den Nachlass (vgl. § 1061 BGB), jedoch entsteht durch den Nießbrauchsvorbehalt in der Regel ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Abkömmlings (vgl. § 2325 Abs. 1 BGB). Dadurch, dass der Erblasser aufgrund des Nießbrauchvorbehalts trotz der Übertragung des Vermögensgegenstandes keinen spürbaren Vermögensverlust erleidet, beginnt die 10-Jahresfrist für die Verminderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu laufen.
Übergabeverträge enthalten außerdem oftmals Rückforderungsre...