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Hypothek/Grundschuld - Umwandlung eines Briefrechts in ein Buchrecht
Bei der Umwandlung eines Briefrechts in ein Buchrecht bei Hypothek und Grundschuld ist die nachträgliche Ausschließung der Erteilung eines Briefs zunächst zu bewilligen und anschließend die Ausschließung ins Grundbuch einzutragen. Zu beachten ist § 29 GBO; danach sind die Unterschriften von Eigentümer und Gläubiger zu beglaubigen.
Umgekehrt kann auch die nachträgliche Erteilung des Briefes bewilligt und beantragt werden, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Hypothekenbrief oder Grundschuldbrief ist dem Gläubiger auszuhändigen. Zu beachten ist auch hier, dass die Unterschriften des Eigentümers und des Gläubigers zu beglaubigen sind.
Mehr zum Thema Hypothek sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Hypothek-Grundschuld - Umwandlung eines Briefrechts in ein Buchrecht
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