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Arbeitshilfe März 2017

Hypothek - Bestellung einer Brief- bzw. Buchhypothek

Dr. Ulrich Hönle

Die Bestellung einer Hypothek ist in §§ 873, 1113-1117 BGB geregelt. Zunächst hat sich der Besteller der Hypothek mit dem Gläubiger darüber zu einigen, dass ein bestimmtes Grundstück eine bestimmte Geldforderung sichern soll. Sofern eine Buchhypothek bestellt werden soll, müssen sich die Vertragsparteien auch darüber einigen, dass die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, § 1116 BGB. Ferner ist die Einigung nach § 873 BGB ins Grundbuch einzutragen, § 1115 BGB und die Parteien müssen im Zeitpunkt der Eintragung einigsein. Beim Erwerb der Briefhypothek ist darauf zu achten, dass der Gläubiger die Hypothek erst mit der Übergabe des Hypothekenbriefs erwirbt, § 1117 BGB. Zu beachten ist, dass die nach dem Inhalt der Einigung und Eintragung zu sichernde Forderung bestehen muss, bzw. die Hypothek zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt wird. Ist die Forderung noch nicht entstanden, so entsteht die Hypothek zunächst nur als vorläufige Eigentümergrundschuld.

Eine Sonderform der Hypothek stellt die Sicherungshypothek dar. Bei dieser ist die Erteilung eines Briefes gesetzlich ausgeschlossen und auch die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 BGB finden keine Anwendung.

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