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Grundschuld: Abtretung einer Buchgrundschuld – Muster
Grundschuld: Abtretung Buchgrundschuld
Ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, so genannte Grundschuld. Es gibt unter anderem die Buch- und die Briefgrundschuld, auf die gemäß §§ 1191, 1192 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Hypothek insoweit anwendbar sind, als dass sich nicht daraus etwas anderes ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Daraus folgt die Anwendbarkeit von § 1116 BGB. Regelmäßig wird die Grundschuld als Kreditsicherheit verwendet.
Die Grundschuld als abstraktes Sicherungsmittel kann auch an Dritte abgetreten werden. Hier unterscheiden sich die Formalien bei Brief- und Buchrecht. Bei Buchrechten wird die Abtretung erst mit Vollzug im Grundbuch wirksam, weshalb die Abtretungserklärung (bzw. lückenlose Abtretungskette) zwingend der Form des § 29 GBO genügen muss. (§§ 398, 413, 1192 BGB) Bei Abtretung der Grundschuld muss der Zessionar die in der Sicherungsvereinbarung enthaltenen Einschränkungen gegen sich gelten lassen, §§ 1192, 1157 BGB.
Zu beachten ist allerdings der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB, nach...