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Arbeitshilfe März 2020

Grunddienstbarkeit: Bestellung eines Wegerechts – Muster

Dr. Ulrich Hönle
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Das Wegerecht stellt eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB dar. Danach kann ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Art belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf, etwa in Form eines Wegerechts. Die Grunddienstbarkeit wird daher nicht zu Gunsten einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt. Neben der Einigung zwischen den jeweiligen Eigentümern, ist das Wegerecht im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen.

In der Praxis wird das Wegerecht regelmäßig durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit eingeräumt, möglich ist aber auch eine rein vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Vorteil der Grundbucheintragung besteht darin, dass das Wegerecht auf dem Grundstück lastet, d.h. auch spätere Erwerber sich auf das Wegerecht berufen und es uneingeschränkt nutzen können. Sofern dieses Wegerecht von erheblicher Bedeutung ist (z. B. einzige Zufahrt) wird dieses auch häufig als sog. Aktivvermerk beim herrschenden Grundstück eingetragen.

Die Praxishinweise in der Schrei...

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