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BFH 17.12.1992

Abgabenordnung; | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Schaffung einer zuverlässigen Büroorganisation voraus, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden ( VersR 1981, 282; v. , BFH/NV 1988, 317). Dazu ist die Führung eines Fristenkontrollbuches ( BStBl II 441) und weiter unerläßlich, daß die Fristeinhaltung durch tägliche Einsichtnahme gesichert und eine Löschung erst auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch ( BStBl 1989 II 267) vorgenommen wird. Bei fehlendem Fristenkontrollbuch kommt Wiedereinsetzung regelmäßig nicht in Betracht ( BFH/NV 1992, 615). Neben der fristgerechten Bearbeitung muß zusätzlich die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes durch ein Postausgangsbuch ( BFH/NV 1992, 534) glaubhaft gemacht wer...

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