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BFH Beschluss v. - XI R 19/91

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitjahr 1983. Durch Urteil vom . . . gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und ließ durch Beschluß . . . die Revision zu. Der Beschluß wurde den Beteiligten am 3. April zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. April legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Revision ein. Die Revisionsbegründung vom 23. Mai ging am 4. Juni in einem nicht frankierten und von der Post nicht abgestempelten Umschlag beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Am 13. Juni beantragte das FA wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zur Begründung aus, die Revisionsbegründungsschrift sei am Freitag, dem 24. Mai zur Post gegeben worden. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Kanzleikraft. Ein derartiger Vermerk werde an Freitagen nur dann als Absendetermin auf der Verfügung festgehalten, wenn nach vorangegangener Absprache mit der Postausgangsstelle sichergestellt sei, daß das betreffende Schriftstück an diesem Tage zur Post gegeben werde. Aus dem Vermerk müsse gefolgert werden, daß die Kanzlei das Schriftstück am 24. Mai zur Post gegeben habe. Der verspätete Eingang beruhe deshalb auf einer überlangen Briefbeförderungsdauer. Das FA hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleivorsteherin vom 27. August vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 534
BFH/NV 1992 S. 534 Nr. 8
MAAAB-33567

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BFH, Beschluss v. 12.02.1992 - XI R 19/91 -nv-

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