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Agio
Einführung zum Lexikon der Kapitalanlagen, Kapitalerträge und Finanzinnovationen
Agio, das der Schuldner über den Nennbetrag seiner Schuld hinaus zahlt, weil der Gläubiger ihm die Rückzahlung des Kapitals vor Fälligkeit gestattet, ist nicht Schuldtilgung, sondern Gegenleistung für die Kapitalüberlassung und fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (, BStBl 1974 II S. 735, und v. - VIII R 156/84, BStBl 1988 II S. 252). Die Disagio-Staffel (, BStBl 1986 I S. 539) gilt hier sinngemäß; s. Disagio.