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BFH Urteil v. - VIII R 109/69 BStBl 1974 II S. 735

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2EStG § 11 Abs. 1

Leitsatz

Erhält ein Darlehensgeber als Abfindung für sein Recht, statt der Rückzahlung seines Darlehens in Geld eine bestimmte Menge Gitterziegel zu verlangen, eine über dem Nennwert seines Darlehens liegende Gutschrift, so unterliegt der Mehrbetrag als Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 735
BFHE S. 207 Nr. 113,
TAAAB-00102

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BFH, Urteil v. 25.06.1974 - VIII R 109/69

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