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Verfassungsrecht | Richtervorbehalt bei Durchsuchungen
Bei Wohnungsdurchsuchungen muss grundsätzlich zeitnah durch die handelnde Behörde dokumentiert werden, aufgrund welcher Umstände Gefahr im Verzuge – mit der Folge der Nichteinschaltung eines Richters – angenommen wurde; dabei kann im Einzelfall ein polizeilicher Vermerk auch dann genügen, wenn primär ein Bereitschaftsstaatsanwalt für den Eingriff verantwortlich ist. Aus der Regelzuständigkeit des Richters für die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) folgt nicht, dass auch zur Nachtzeit i. S. des § 104 Abs. 3 StPO unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher Eildienst zur Verfügung stehen muss. Bei Tage muss die Regelzuständigkeit des (Ermittlungs-)Richters dagegen uneingeschränkt gewährleistet sein. Für die Beachtung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit kommt es nicht entscheidend auf den Dur...