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Schadensersatz und Steuerersparnis
I. Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen
Wer einen Schadensersatzanspruch hat, z. B. aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, kann gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Schädiger den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Bei der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Geldersatz). In der Praxis hat sich die gesetzliche Ausnahme zur Regel entwickelt, so dass in den meisten Fällen der Schaden durch Geldzahlungen ausgeglichen wird. Gem. § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, wenn der Geschädigte z. B. seine Arbeitskraft oder eine Produktionsmaschine nach dem Schadensereignis nicht mehr verwerten kann.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Diese durch das 2. Schadensersatzänderungsgesetz am in Kraft getretene Regelung schließt den Anspruch auf Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus, wenn der Geschädigte z. B. einen beschädigten PKW unrepariert weiterb...