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Lohnsteuer; | Umzugskosten bei Versetzung eines Ausländers in das Inland (§ 9 EStG)
Wird ein ausländ. AN für eine von vornherein bestimmte Zeit in das Inland versetzt, so sind Hin- und Rückumzugskosten durch die Erzielung inländ. Einkünfte veranlaßt und als WK anzuerkennen. Die sonstigen Umzugsauslagen dürfen nach dem bis zur Höhe derjenigen Aufwendungen als WK berücksichtigt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach der AUV ersetzt verlangen kann. Zieht ein Ausländer aus dem Inland in seine Heimat zurück, sind die Pauschbeträge jedoch entsprechend § 11 AUV um 20 % zu kürzen.