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Vermietete Arztpraxen als notwendiges Betriebsvermögen
Die von einem Apotheker an verschiedene Ärzte vermieteten Praxisräume gehören zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke, wenn sich aufgrund der Lage und baulichen Gestaltung der Räumlichkeiten sowie aufgrund der Ausgestaltung der
S.
Mietverträge ergibt, dass sich die Vermietung der Arztpraxen unmittelbar auf den Betriebsablauf der Apotheke bezieht und diesem zu dienen bestimmt ist (rkr. , EFG 2001 S. 1055).