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Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR„
Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom (BStBl I S. 398; BBK F. 15 S. 1331) wurden §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV dahingehend geändert, dass Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für Wj, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen haben. Mit Schreiben vom - IV D 2 - S 1451 - 39/03 hat das BMF diesen amtlichen Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR„ sowie eine „Anleitung„ bekannt gemacht. Sofern aus technischen Gründen für Wj, die nach dem und vor dem beginnen, die Zeile 9 („Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz„) noch nicht ausgefüllt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden; in diesem Falle seien sämtliche Betriebseinnahmen in Zeile 8 einzutragen (Betriebseinnahmen zum allgemeinen USt-Satz oder eines Kleinunternehmens gem. § 19 Abs. 1 UStG).