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Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung
Die durch das StEntlG 1999 in das EStG eingefügte Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, die für nach dem angeschaffte oder hergestellte WG die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet wurde, ist gem. rkr. einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten WG auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine
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Sonderabschreibung möglich ist. ?Hinweis: Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom (BBK 17/2003 F. 15 S. 1331) wurde § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG geändert, so dass Existenzgründer auch im Jahr der Betriebseröffnung eine Sonderabschreibung vornehmen können. Die gesetzliche Neuregelung trat zum in Kraft.