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FG München Urteil v. - 5 K 1943/03 EFG 2004 S. 181

Gesetze: EStG § 7g Abs. 2 Nr. 3

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

Die durch das StEntlG 1999 in das EStG eingefügte Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, die für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet worden ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 242 Nr. 5
EFG 2004 S. 181
EFG 2004 S. 181 Nr. 3
PAAAB-13977

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FG München, Urteil v. 25.09.2003 - 5 K 1943/03

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