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BBK 24/2002 S. 4265

Neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Zum werden neben der Heraufsetzung des maßgeblichen Satzes für die Rentenversicherung von 19,1 auf 19,5 % erhebliche Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen in Kraft treten. Vorgesehen sind als jährliche Beitragsbemessungsgrenze 61 200 € in der Rentenversicherung sowie 41 400 € in der Krankenversicherung (monatlich 5 100 € [neue Bundesländer: 4 250 €] bzw. 3 450 €). Eine ausführliche Zusammenstellung der 2003 geltenden Werte im Rahmen der Sozialversicherung bzw. der Bewertung von Sachbezügen erhalten Sie wie gewohnt in den BBK-Januarheften, die in 2003 am 3. 1. bzw. 17. 1. erscheinen.

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