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Kein Betriebsausgabenabzug für vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen
Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Abs. 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung ermittelt, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 28/02, EFG 2002 S. 1298) die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen mit dem Bruttobetrag zu erfassen; ein Abzug für damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sei nicht vorzunehmen.