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Erfassung von Mieterträgen keine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Bebaut ein Landwirt ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Mietshaus und erklärt er die daraus erzielten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung, so ist darin gem. (BFH/NV 2002 S. 1135) keine schlüssige, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung zu sehen, wenn er die in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung geforderten Angaben zur Lage und zur genauen Größe des „entnommenen„ Grundstücks nicht macht.