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Neue Prüfungsanordnung bei Unterbrechung und Wiederaufnahme der Prüfung?
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird, wenn die tatsächlichen Prüfungshandlungen der Prüfungserweiterung vorausgehen, gem. rkr. (EFG 2002 S. 583) nur gehemmt, wenn die Prüfungsanordnung den Hinweis auf die bereits begonnene Prüfung enthält. Die Wiederaufnahme einer Prüfung nach mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung, erfordere eine neue Prüfungsanordnung.