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Bilanzierung eines mit einem Restitutionsantrag belasteten Vermögenswerts in der D-Markeröffnungsbilanz
Mit einem Restitutionsantrag belastete Vermögenswerte waren in der D-Markeröffnungsbilanz zum zu aktivieren. Die (ungewisse) Restitutionsverpflichtung nach dem VermG war in gleicher Höhe zu passivieren. Insoweit war auch vor der Neufassung des § 17 Abs. 4 DMBilG zum kein zusätzliches Sonderverlustkonto erlaubt (rkr. , EFG 2002 S. 594).