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GmbH & Co. KG; Behandlung kreditfinanzierter Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an ihre Kommanditisten sind gem. (BFH/NV 2002 S. 908) wie Barentnahmen durch diese aus dem Gesellschaftsvermögen zu behandeln. Die Rechtsprechung zur kreditfinanzierten Entnahme (jetzt § 4 Abs. 4a EStG) gilt auch für eine GmbH & Co. KG und unabhängig davon, ob eine Sach- oder Geldentnahme vorliegt.