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BBK 14/2002 S. 4227

Strukturvertrieb als Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht

Gem. rkr. (EFG 2002 S. 691) setzt die Annahme einer Vermutung, dass eine bestimmte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird, voraus, dass nach den erkennbaren Umständen zumindest die objektivierbare Möglichkeit besteht, dass die zu beurteilende Tätigkeit auf Dauer gesehen zu einem Totalüberschuss führen kann. Beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs gelte in den mittleren und unteren Strukturebenen die Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht.

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