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Nachweis der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts
Das FG Niedersachsen hat mit nrkr. Urteil v. – 5 K 237/96 (BFH-Az.: V R 100/01, EFG 2002 S. 361) wie folgt entschieden: (a) Auch im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i. V. mit §§ 51 ff. UStDV gelten für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die für das allgemeine Besteuerungsverfahren zu stellenden Anforderungen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug im Abzugsverfahren ist deshalb die Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer. (b) Auch im Abzugsverfahren trifft den Stpfl. die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Dass im Abzugsverfahren der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer zugleich die Befriedigung des Umsatzsteueranspruchs sicherstellt, rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast für die Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller.