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Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen
Auch wenn ein Antragsteller auf Offenlegung von Jahresabschlüssen sich nicht ausdrücklich auf § 335a HGB bezieht oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt, muss das AG gem. (BB 2002 S. 197) bei Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht durch die Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335a HGB einleiten.