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Nachweis von Warengeschäften in der Buchführung
Gem. rkr. (EFG 2002 S. 112) liegen keine Dauerschulden vor, wenn bei der tatsächlichen Abwicklung von Warengeschäften ein hinreichender Zusammenhang zwischen der einzelnen Forderung und der Bezahlung gewahrt wird. Hierfür reiche die Verfolgbarkeit der einzelnen Forderungen in der Buchführung und die Verzinsung der einzelnen Forderungen aus, auch wenn unabhängig von den jeweiligen Zahlungszielen Abschlagszahlungen an den Lieferanten geleistet werden.