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Keine Investitionszulage bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist
Der wie folgt entschieden: (a) Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten WG entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist zeitlich begrenzt Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils v. - III R 44/96, BStBl 2001 II S. 37). (b) Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, we...