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Anforderungen an einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
Ist der Betrieb in der Lage, in Spitzenzeiten Aufträge erheblichen Umfangs auszuführen, so kommt es gem. Urteil des OLG Dresden v. - 7 U 301/01 (NJW-RR 2002 S. 33) für die Kaufmannseigenschaft nicht allein auf die jährliche Umsatzzahl an. Die überregionale Tätigkeit eines Unternehmens spreche ebenfalls für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs. Dagegen sei die Größe des Büros und der Lagerräume für die Frage, ob eine "kaufmännische Einrichtung" erforderlich ist, nicht entscheidend. Im Zeitalter der modernen Informationstechnologie könne auch in Räumen geringer Größe eine erhebliche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden.