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Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Allein die Weigerung des Stpfl., seine Betriebseinnahmen im Einzelnen aufzuschlüsseln, rechtfertigt noch keine Hinzuschätzung durch das FA, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen bestehen. Gibt der Stpfl. jedoch überhaupt keine Erklärung ab, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das FA im Schätzungswege von der letzten Gewinnermittlung des Stpfl. ausgeht und diese um einen angemessenen Sicherheitszuschlag erhöht (nrkr. , BFH-Az.: X R 17/01, EFG 2001 S. 1470).