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Bewertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 11 Abs. 1 DMBilG)
Übt der Stpfl. das ihm bei der Bewertung von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 11 Abs. 1 DMBilG zustehende Wahlrecht zwischen einem Wertansatz nach der Equity-Methode (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG) und dem Verkehrswert (§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 DMBilG) in der handelsrechtlichen D-Markeröffnungsbilanz zugunsten des Verkehrswerts aus, ist dieser Wertansatz auch für die steuerliche D—Markeröffnungsbilanz maßgeblich. § 50 Abs. 2 Satz 3 DMBilG steht dem nicht entgegen. Der Stpfl. kann dieses Wahlrecht gem. § 36 Abs. 3 DMBilG auch dann noch nachträglich ausüben, wenn er zunächst keinen der beiden zulässigen Wertansätze, sondern einen falschen, vom Gesetz nicht vorgesehenen Wert in seine D-Markeröffnungsbilanz eingestellt hatte (rkr. , EFG 2001 S. 805).