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Keine Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Eine Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf eigenem Grund und Boden im Ganzen ist gem. (BFH/NV 2001 S. 1113) auch dann anzunehmen, wenn das lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet wird. Gegen eine Zwangsbetriebsaufgabe spricht auch der Umstand, dass der forstwirtschaftliche Teil des Betriebs von der Verpachtung ausgenommen ist.