BFH Beschluss v. - IV B 34/00

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom —2.FGOÄndG—, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das angefochtene Urteil noch im Jahr 1999 verkündet worden war, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der alten Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.; Art. 4  2.FGOÄndG). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt und bezeichnet.

1. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) darauf aufmerksam, dass Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. gegenüber Verstößen gegen materielles Recht abzugrenzen sind (s. hierzu näher Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25 und 25 a). So macht der Kläger insbesondere mit dem Vorwurf, das Finanzgericht (FG) habe im Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des ländereinheitlichen Erlasses vom (BStBl II 1966, 34) entschieden, keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern einen insoweit unerheblichen materiell-rechtlichen Fehler geltend (vgl. Senatsbeschlüsse vom IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492, und vom IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679).

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das FG durch die Nichtanwendung des genannten Erlasses gegen den Grundsatz der Selbstbindung und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte. Verwaltungsanweisungen haben nur ausnahmsweise Rechtsnormqualität (, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578). Ungeachtet dessen gilt nach dem Erlass in BStBl II 1966, 34 das sog. Verpächterwahlrecht, wenn und solange eine Verpachtung des Betriebs im Ganzen vorliegt. Insoweit bestimmt der Erlass ausdrücklich, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes verpachtet sein müssen. Dazu gehört aber das lebende und tote Inventar bei einem auf eigenem Grund und Boden geführten landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat sogar die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als sog. Betriebsunterbrechung angesehen und es für unschädlich erachtet, dass die Hofstelle und die Wirtschaftsgebäude nicht mitverpachtet worden waren (vgl. , BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 sowie Senatsbeschlüsse vom IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345, und vom IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073). Auch die Nichtverpachtung des forstwirtschaftlichen Teils spricht gegen eine Zwangsbetriebsaufgabe im Jahre 1976.

2. Der Kläger macht nicht geltend, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.). Eine solche ist auch nicht erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1113 Nr. 9
UAAAA-67026