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Lohnbuchhaltung; vorbeugende gesundheitliche Maßnahmen des Arbeitgebers nicht zwingend Arbeitslohn
Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil gem. im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.