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Keine Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei noch laufender Außenprüfung
Gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 36/00, EFG 2001 S. 891) kann der wesentlich an einer GmbH beteiligte Gesellschafter den Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft nicht bereits in dem Jahr, in dem die Auflösung zum Handelsregister angemeldet wird, geltend machen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung läuft und nicht absehbar ist, welche Steuernachforderungen sich hieraus ergeben und ob und ggf. in welchem Umfang der Gesellschafter hierfür in Haftung genommen wird oder diese freiwillig persönlich begleicht.