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Nichtigkeit eines Steuerbescheids bei überhöhter Schätzung
Das FG Hessen hat mit nrkr. Urteil v. - 13 K 1061/00 (BFH-Az.: III B 61/01, EFG 2001 S. 798) wie folgt entschieden: (a) Ein Schätzungsbescheid ist auch bei einer weit überhöhten Schätzung i. d. R. nicht nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO, sondern bei Überschreitung des Schätzungsrahmens lediglich rechtswidrig und anfechtbar. (b) Schätzungsbescheide sind nicht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) zu erlassen. (c) Die Aufklärungspflicht des FA in Schätzungsfällen besteht nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Eine Schätzung mangels Abgabe der Steuererklärung setzt weder die vorherige Anwendung von Zwangsmitteln voraus noch muss sich das FA auf die Möglichkeit einer Außenprüfung verweisen lassen.