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Folgen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer
Der wie folgt entschieden: (a) Hat der Stpfl. eine Leistung, die er außerhalb seines Unternehmens erbracht hat, als steuerpflichtigen Umsatz behandelt, indem er sie dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, und hat er die Steuer erklärungsgemäß an das FA abgeführt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwert-
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steuer, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (Anschluss an , UR 2000 S. 470). (b) Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gem. § 227 AO 1977 erfolgen.