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Keine erhöhte Zulage bei mittelbarer Beteiligung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993)
Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte InvZul von 20 v. H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten (). ?Hinweis: Der BFH lehnt es ab, die Begünstigung entgegen dem Gesetzeswortlaut auszudehnen. Ein Durchgriff auf die hinter der GbR stehenden Personen sei ebenso wie im körperschaftsteuerlichen Bereich nicht möglich (s. , BStBl II S. 441, BBK KN-Nr. 196/00).