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Kapitalgesellschaft; Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage für Tantiemezahlung
Wird eine Tantieme in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes „des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer„ vereinbart, kann gem. rkr. (EFG 2001 S. 774) im Wege
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der Auslegung ermittelt werden, was die Vertragsparteien unter dem „Jahresüberschuss„ verstanden haben. § 275 Abs. 2 HGB stehe dem nicht entgegen.