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BBK 15/2001 S. 4135

Kapitalgesellschaft; Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage für Tantiemezahlung

Wird eine Tantieme in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes „des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer„ vereinbart, kann gem. rkr. (EFG 2001 S. 774) im Wege

S. 694

der Auslegung ermittelt werden, was die Vertragsparteien unter dem „Jahresüberschuss„ verstanden haben. § 275 Abs. 2 HGB stehe dem nicht entgegen.

[Zi]

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