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Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG
Das FG München hat mit rkr. Beschluss v. - 7 V 498/01 (EFG 2001 S. 835) wie folgt entschieden: (a) Die Rechtsfolge des § 50c Abs. 11 EStG, wonach unter den in der Vorschrift im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen beim Erwerber von Anteilen an einer KapGes eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung steuerlich nicht berücksichtigt wird, begegnet unter dem Gesichtspunkt der systematischen Folgerichtigkeit von Steuergesetzen keinen Bedenken. (b) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des JStG 1997, wonach § 50c Abs. 11 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden ist, ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen für Anteile i. S. des § 50c Abs. 11 EStG vom Veranlagungszeitraum 1997 an auch dann steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, wenn die betreffenden Anteile bereits vor 1997 e...